martes, 2 de noviembre de 2010

DAS WAHLRECHT IN DEN GEMEINDEWAHLEN

Das Wahlrecht in den Gemeindewahlen
In den Gemeindewahlen 2011 können Bürger aus der europäischen Union, Norwegen, Chile, Kolumbien, Ecuador, Neuseeland, Paraguay, Peru und aus anderen Ländern, mit denen in Zukunft Abkommen diesbezüglich geschlossen werden teilnehmen, wenn sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien haben.

Jeder, der sein Wahlrecht ausüben möchte, muss dafür in die Wählerliste (Censo Electoral) eingetragen sein.

Staatsbürger aus Ländern der europäischen Union
Um sich in die Wählerliste für Staatsbürger aus Ländern der europäischen Union eintragen zu lassen, muss der Interessent eine förmliche Erklärung bezüglich der Inanspruchnahme seines Wahlrechtes abgeben. Die Erklärung muss in der Verwaltung der Gemeinde, in welcher der Bürger lebt, vor dem 31. Dezember eingereicht werden.
Anders als sonst wird dieses Jahr ein persönliches Schreiben vom Wahlbüro (Oficina del Censo Electoral) nur an solche Bürger ohne eingereichte Absichtserklärung bezüglich ihres Wahlrechtes verschickt, die sich nach Mai 2007 in das Melderegister eingetragen haben und nicht, wie bisher, an aller gemeldeten Einwohner. Aus diesem Grund weisen wir darauf hin, dass aller europäischen Einwohner, die sich vor Mai 2007 gemeldet haben und die ihr Wahlrecht in Anspruch nehmen möchten, eine Erklärung diesbezüglich in ihrer Gemeindeverwaltung einreichen müssen.

Staatsbürger aus Ländern mit Abkommen bezüglich der Gemeindewahlen
Staatsbürger aus Ländern mit Abkommen bezüglich der Kommunalwahlen müssen, um ihr Wahlrecht in den Gemeindewahlen in Anspruch nehmen zu können, folgende Voraussetzungen erfüllen: Volljährigkeit, Antragstellung auf Eintragung in die Wählerliste für Kommunalwahlen und Erfüllung alle anderen Bedingungen des jeweiligen Abkommens.
Nicht europäische Länder mit aktuell gültigen Abkommen sind: Norwegen, Chile, Kolumbien, Ecuador, Paraguay, Peru und Neuseeland. Die Beziehungen können in Zukunft durch weitere Abkommen mit andern Ländern erweitert werden.
Staatsbürger aus Chile, Kolumbien, Ecuador, Paraguay, Peru und Neuseeland müssen folgende Bedingungen erfüllen:

Die Person muss eine entsprechend gültige Aufenthaltsgenehmigung in Spanien haben.
Die Person muss in Spanien gesetzmäßig und kontinuierlich mindestens fünf Jahre vor Antragstellung zur Eintragung in die Wählerliste gelebt haben.
Das Wahlrecht muss in der Gemeinde des gewöhnlichen Wohnsitzes ausgeübt werden. Die Person muss im Melderegister eingetragen sein.
Die Eintragung in die Wählerliste für ausländische Einwohner in Spanien ist Pflicht. Dieser Eintrag findet immer auf Bitte des Interessenten in der Gemeinde des gewöhnlichen Wohnsitzes statt.
Die Vorraussetzungen für Bürger mit norwegischer Staatsangehörigkeit sind wie folgt:

Die Person muss eine entsprechend gültige Aufenthaltsgenehmigung in Spanien haben.
Die Person muss in Spanien gesetzmäßig und kontinuierlich mehr als 3 Jahre gelebt haben.
Das Wahlrecht muss in der Gemeinde des gewöhnlichen Wohnsitzes ausgeübt werden. Die Person muss im Melderegister eingetragen sein.
Die Eintragung in die Wählerliste für ausländische Einwohner in Spanien ist Pflicht. Dieser Eintrag findet immer auf Bitte des Interessenten in der Gemeinde des gewöhnlichen Wohnsitzes statt.
Die Anträge auf Eintragung in die Wählerliste können vom 1. Dezember 2010 bis zum 15. Jaguar 2011 gestellt werden.

Die Anträge können auf de reinen Seite direkt bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden, auf der anderen Seite wird das Wahlbüro im November 2010 ein persönliches Schreiben an die Staatsbürger aller Länder verschicken, welche gemäß der Angaben in ihrer Meldebescheinigung die entsprechenden Voraussetzungen der jeweiligen Abkommen erfüllen.

Hinweis: Die Abteilung für europäische Einwohner hat ein Informationsblatt zum Thema “Einwohnerverzeichnis und Gemeindewahlen” in fünf Sprachen (Spanisch, Englisch, Französisch, Deutsch und Holländisch) herausgebracht. Dieses steht auf unserer Website zur Verfügung: www.residenteseuropeos.com.